1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der ProAmpac Flexibles GmbH (im Folgenden auch „ProAmpac“ genannt) mit unseren Kunden. Die Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Sie gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass ProAmpac im Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie ProAmpac ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn ProAmpac in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden ohne Vorbehalt ausführt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der ProAmpac nicht befugt, mündliche individuelle Vereinbarungen zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von ProAmpac sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass ProAmpac diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. ProAmpac ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 (vier) Wochen nach seinem Zugang bei ProAmpac anzunehmen.
2.3 Der Vertrag kommt entweder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der ProAmpac oder durch Lieferung bzw. Leistung durch ProAmpac zustande.
2.4 ProAmpac ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.
3. Urheberrecht, Änderungsvorbehalt
3.1 ProAmpac behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Modelle, Daten sowie anderen Unterlagen vor.
3.2 Angaben der ProAmpac zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Austausch von Bestandteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, wenn sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen. Für Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben gelten die handelsüblichen Toleranzen.
3.3 ProAmpac ist berechtigt, Änderungen und Verbesserungen in dem in Ziffer 3.2 dargestellten Maße vorzunehmen, eine Pflicht zur Vornahme derartiger Änderungen wird dadurch nicht begründet.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Es gelten die bei Vertragsabschluss aktuellen Preise EXW Werk ProAmpac (EXW gemäß ICC Incoterms 2020), gegebenenfalls zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sollten zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferzeit sich die Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie, Fracht, Abgaben usw.) ändern, so ist ProAmpac berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen.
4.2 Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von 4 (vier) Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über 4 (vier) Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist ProAmpac berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen.
4.3 Ist mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart, ist der Preis sofort ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zur Zahlung fällig. ProAmpac ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt wird ProAmpac spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.
4.4 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung von ProAmpac in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung gemäß der vereinbarten Zahlungsmodalitäten zahlt.
4.5 Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4.6 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, wie sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
4.7 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch von ProAmpac auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist ProAmpac nach den gesetzlichen Vorschriften und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann ProAmpac den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4.8 Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Kunde mit 2 (zwei) Raten ganz oder teilweise im Verzug ist.
5. Liefer- und Leistungszeit, Teillieferungen, Lieferverzug und Höhere Gewalt
5.1 Liefertermine, Herstellungstermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind unverbindliche Angaben. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden können die Lieferzeit verlängern.
5.2 ProAmpac ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
5.3 Für den Eintritt des Lieferverzugs der ProAmpac gelten die gesetzlichen Regelungen. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
5.4 Gerät ProAmpac in Lieferverzug, kann der Kunde nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen Ersatz seines Verzugsschadens verlangen.
5.5 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von ProAmpac liegende Ereignisse („Höhere Gewalt“), wie insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, Epidemien, behördliche Maßnahmen oder ähnliche Ereignisse entbinden ProAmpac für ihre Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.6 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Rechte der ProAmpac aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung bleiben unberührt.
6. Gefahrübergang – Versand/Verpackung
6.1 Die Lieferungen erfolgen EXW gemäß der vereinbarten Lieferbedingungen Werk ProAmpac (EXW gemäß ICC Incoterms 2020, es gelten die dort festgesetzten Regelungen zum Gefahrübergang). Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung ist gleichfalls das Werk ProAmpac.
6.2 Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. ProAmpac wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden.
6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrübergang sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung bestimmten Person über. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertrages entsprechend.
6.4 Gerät der Kunde in Annahmverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, wird ProAmpac die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern.
7. Mängelansprüche
7.1 Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, die Ware in einer für flexible Kunststoffverpackungsfolien geeigneten Lagerumgebung bei Raumtemperatur zu lagern. Solche Lagertemperaturen sollten 35°C und die Luftfeuchtigkeit 60% nicht überschreiten. Übermäßige oder längere Einwirkung von Hitze und/oder Feuchtigkeit kann zu Leistungs- oder Qualitätsproblemen der Ware führen. ProAmpac ist nicht verantwortlich für Schäden an der Ware oder Qualitäts- oder Leistungsprobleme, die aus unsachgemäßer Lagerung resultieren.
7.2 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängel der Lieferung gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
7.3 Die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung ist Grundlage der Mängelhaftung.
7.4 Wenn die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 434 Abs. 1 S.2 und 3 BGB) zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt.
7.5 ProAmpac haftet nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
7.6 Die Rechte des Kunden bei Mängeln der Lieferung setzt zudem voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der ProAmpac nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
7.7 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann ProAmpac wählen, ob ProAmpac Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.
7.8 Zur Vornahme der geschuldeten Nacherfüllung hat der Kunde ProAmpac die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
7.9 Nur in dringenden Fällen (z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden), wobei in diesen Fällen ProAmpac unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn ProAmpac berechtigt wäre, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
7.10 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten erstattet ProAmpac nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ProAmpac vom Kunden die aus dem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
7.11 Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Preises, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Voraussetzungen entbehrlich ist. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung zu.
7.12 Die gesetzliche Gewährleistung der ProAmpac erstreckt sich nicht auf Mängel, die erst nach Gefahrübergang auftreten. Daher ist eine Haftung der ProAmpac in den folgenden Fällen ausgeschlossen: für Schäden am Liefergegenstand durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Kunden; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden und Dritte; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Kunden; nicht ordnungsgemäße Wartung; Einsatz von ungeeigneten Betriebsmitteln.
7.13 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.14 Schutzrechte: Sollte der Liefergegenstand gewerbliche Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter verletzen, wird ProAmpac nach ProAmpac‘ Wahl und auf eigene Kosten den Liefergegenstand abändern oder austauschen, so dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden oder dem Kunden das Nutzungsrecht verschaffen. Ist dieses innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Preises berechtigt.
7.15 Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemacht werden.
7.16 Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.17 Eine Haftung von ProAmpac besteht nicht, wenn die Ware nach den vom Kunden übergebenen Mustern, Vorlagen oder Spezifikationen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt wurde oder der Kunde aus sonstigen Gründen die Verletzung von Schutzrechten zu vertreten hat. In diesem Fall hat der Kunde ProAmpac von Ansprüchen Dritter aus einer angeblichen oder tatsächlichen Schutzrechtsverletzung freizustellen.
8. Haftung
8.1 Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haftet ProAmpac bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haftet ProAmpac bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ProAmpac nur,
8.4 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 8.3 gelten auch bei Pflichtverletzungen von Personen, deren Verschulden ProAmpac nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
8.5 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 8.3 gelten nicht, wenn ProAmpac einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Verjährung
9.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 (zwölf) Monate ab Ablieferung. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
9.3 Schadensersatzansprüche des Kunden bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum (im Folgenden auch „Vorbehaltsware“ genannt) der ProAmpac bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Dies gilt auch im Fall der Verarbeitung von Ware, die immer für ProAmpac als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen Waren steht ProAmpac Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren von ProAmpac zu diesen anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
10.2 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist er nicht berechtigt. Kaufpreis oder Werklohnforderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, werden bereits jetzt in Höhe der Rechnungswerte bis zum Ausgleich aller Forderungen an ProAmpac abgetreten. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen einzuziehen.
10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ProAmpac befugt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung der Ware trägt der Kunde.
10.4 Der Kunde hat ProAmpac von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltseigentum unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat ProAmpac alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
11. Vertraulichkeit
11.1 Alle nicht-öffentlichen Informationen, die von ProAmpac übermittelt oder vom Kunden an einem ProAmpac-Standort eingesehen werden, einschließlich ProAmpacs Preise, Kosten, Rabatte, Erfindungen, geplante und bestehende Produkte (die auch ProAmpacs geistigen Eigentumsrechten unterliegen können), Verpackungen, Informationen über Kunden und Händler sowie Informationen über ProAmpacs Geschäft oder Finanzen und Produktionsmethoden oder -verfahren, Know-How und Konzepte, die von ProAmpac verwendet werden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt oder die vernünftiger Weise als vertraulich zu behandeln sind, sind vertraulich ("vertrauliche Informationen"). Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht solche Informationen, die: (i) dem Kunden vor Erhalt von ProAmpac bekannt waren; (ii) ohne Verschulden des Kunden öffentlich zugänglich sind oder werden; (iii) der Kunde rechtmäßig von einer dritten Person, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist, erhalten hat; oder (iv) vom Kunden mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ProAmpac offengelegt werden.
11.2 Der Kunde verpflichtet sich, Vertraulichen Informationen nicht für andere Zwecke als die Erfüllung des Vertrages zu verwenden oder an andere weiterzugeben und seine Mitarbeiter und Vertreter auf die Geheimhaltung solcher Vertraulicher Informationen hinzuweisen und alle anderen notwendigen Schritte zum Schutz der Vertraulichen Informationen zu unternehmen. Der Kunde darf die Ware oder Teile der Ware nicht kopieren, dekompilieren, zurückentwickeln oder Vertrauliche Informationen von ProAmpac kopieren oder missbrauchen.
12. Gerichtsstand und Rechtswahl
12.1 Wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der ProAmpac in Eberdingen.
12.2 ProAmpac ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Geschäftsbedingungen oder einer Individualvereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
12.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen der ProAmpac und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kauf- bzw. Werkvertrag ohne Einwilligung der ProAmpac abzutreten.
13.2 Sollte eine Regelung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.
13.3 Es ist ProAmpac gestattet, mit Dritten zu verhandeln oder einen Vertrag abzuschließen. Nichts in dieser Vereinbarung verbietet oder schränkt das Recht von ProAmpac ein, Produkte, Software, Verfahren, Prozesse oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zu nutzen, die denen des Kunden ähnlich sind oder mit ihnen konkurrieren, solange eine solche Aktivität keinen Verstoß gegen diese Vereinbarung oder anwendbares Recht darstellt.
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